Lieferbedingungen

I. Angebot, Vertragsabschluss

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen, soweit nichts anderes individuell vereinbart wird. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2. Unsere Angebote bedürfen nach erfolgter Bestellung unserer Bestätigung, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die lugema GmbH ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.

II. Preise

Für die Berechnung sind die von der lugema GmbH ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht. Die Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer.

III. Lieferung

1. Erhebliche, für die lugema GmbH unvorhersehbare und von ihr nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Zulieferern der lugema GmbH, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt bei der lugema GmbH und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die lugema GmbH dem Besteller baldmöglichst mit.
2. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgt generell in Standardverpackungen.
3. Be­ste­hen zum Lie­fer­zeit­punkt of­fe­ne For­de­run­gen aus vor­an­ge­gan­ge­nen Lie­fe­run­gen oder sons­ti­gen Leis­tun­gen an den­sel­ben Be­stel­ler, so ist die lugema GmbH berechtigt, die Aus­lie­fe­rung be­stell­ter Ware zu­rück zu be­hal­ten bis die­se For­de­run­gen be­zahlt sind.

IV. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

1. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt die lugema GmbH Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen sind.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Auslieferung der Ware an die zur Versendung bestimmte Person oder im Falle der Abholung mit der dem Besteller mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der lugema GmbH zurückgesandt werden.
4. Leihverpackungen sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, so lange diese nicht an die lugema GmbH zurück gelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

V. Zahlung

1. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
2. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von der lugema GmbH bestrittener Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
3. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der lugema GmbH, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge.

VI. Beanstandungen, Mängelansprüche, Haftung

1. Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind der lugema GmbH unter Angabe der Rechnungs- und Versandnummer, der Produktbezeichnung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
2. Der Besteller hat, erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung, zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.
3. Bei fristgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist die lugema GmbH zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Misslingt die Nacherfüllung zweimal, wird sie unmöglich, unberechtigt verweigert oder dem Besteller unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, hauptsächlich wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung bedeutender Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung. Bei einer Verletzung bedeutender Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der oben genannten zwingenden Haftungsgründe vorliegt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen.
6. Ansprüche des Bestellers aus einer Garantie im Sinne von § 443 BGB bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
7. Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Produkte verjähren nach einem Jahr, ausgenommen sind Ansprüche des Bestellers gegen die lugema GmbH aufgrund arglistig verschwiegener Mängel.

VII. Anwendungstechnische Beratung

1. Anwendungstechnische Beratung erteilt die lugema GmbH nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
2. Darüber hinaus sind vom Besteller unbedingt die Spezifikationen im Sicherheitsdatenblatt für den Umgang mit den gelieferten Stoffen und deren Einsatzbereich zu beachten.
3. Will der Besteller die gelieferten Waren zu anderen Zwecken einsetzen als mit der lugema GmbH besprochen oder vereinbart, so darf dies erst nach ausgiebiger Erprobung und Untersuchung sowie Vorliegen eventuell notwendiger behördlicher Genehmigungen und/oder Bescheinigungen geschehen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der lugema GmbH, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit der lugema GmbH getilgt hat.
2. Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller gilt die lugema GmbH als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt die lugema GmbH Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Materialien und dem Wert der Verarbeitung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – Verkehrswert der Hauptsache auf die lugema GmbH über. Der Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch sicherungshalber im Voraus an die lugema GmbH ab.
4. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum der lugema GmbH stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der lugema GmbH rechtzeitig nachkommt.
5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen der lugema GmbH Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an die lugema GmbH ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteils der lugema GmbH an den verkauften Waren. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an die lugema GmbH ab.
6. Der Besteller ist auf Verlangen der lugema GmbH verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und der lugema GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die lugema GmbH berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
8. Übersteigt der Wert der der lugema GmbH zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen der lugema GmbH gegen den Besteller um mehr als 20%, so ist auf Verlangen des Bestellers die lugema GmbH insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach seiner Wahl verpflichtet.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle der lugema GmbH, für die Zahlung dessen Sitz.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl der lugema GmbH dessen Firmensitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers; dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG).

X. Salvatorische Klausel

Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt.